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LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 3 Sa 30/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, außerordentlich, Altenpflegehelferin, Pflegeheim, Heimbewohner, Hilfsbedürftigkeit, Vernachlässigung, Raucherpause, Pflichtverletzung, Verhältnismäßigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vertragswidriger Rauchpause unter Vernachlässigung eines Heimbewohners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vertragswidriger Rauchpause unter Vernachlässigung eines Heimbewohners - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Flensburg, 23.12.2009 - 2 Ca 1288/09
- LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 3 Sa 30/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 3 Sa 30/10
Liegt ein sachlicher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auf Dauer oder auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 zitiert nach Juris, Rz. 18 m. w. N.).Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 103/08 zitiert nach Juris).
- BAG, 23.01.1963 - 2 AZR 278/62
Kündigungsfrist - Kündigung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 3 Sa 30/10
Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG vom 23.01.1963 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Gewerbeordnung).